Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung
WTG DVO§ 30 Mitwirkung der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/30#abs-1 (1) Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung wirkt insbesondere mit bei:
1. Maßnahmen zum Verhindern von Unfällen,
2. einer Änderung der Kostensätze,
3. wesentlichen Veränderungen des Angebotes,
4. einem Zusammenschluss mit einer anderen Wohngemeinschaft,
5. Entscheidungen über umfassende Baumaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten,
6. der Einstellung der verantwortlichen Fachkraft,
7. der Aufnahme neuer Nutzerinnen und Nutzer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/30#abs-2 (2) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter ist verpflichtet, der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung auf Nachfrage mitzuteilen, wie Finanzierungsbeiträge einer Nutzerin oder eines Nutzers nach § 7 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes verwendet werden. In diesem Fall müssen die Mitglieder der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung über das, was sie erfahren, schweigen.